Im neuen Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz vom 26. Juli 2005 ist gemäß Artikel 3(2) „Aufgabe des Verbandes ist die Aufstellung, Fortschreibung und sonstige Änderung eines einheitlichen Regionalplans für das Verbandsgebiet“.
Die besondere Herausforderung bei der Aufstellung des ersten Einheitlichen Regionalplans bestand in der Harmonisierung unterschiedlicher gesetzlicher Regelungen, Planungsprozesse, Planungsphilosophien sowie politischer Vorgaben über Ländergrenzen hinweg. Der seit Dezember 2014 rechtsverbindliche Einheitliche Regionalplan Rhein-Neckar ist das Ergebnis eines mehrjährigen und umfassenden Beteiligungsprozesses. Der Plan basiert weiterhin auf einer Vielzahl von Fachbeiträgen und Gutachten, die ebenfalls wichtige Abwägungsgrundlagen bildeten. Mit der Genehmigung des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar im Dezember 2014 bildet dieser seitdem nicht nur den verbindlichen regionalplanerischen Rahmen, sondern versteht sich auch als zentrales Steuerungsinstrumentarium für eine dynamische und gleichermaßen nachhaltige Weiterentwicklung der Metropolregion Rhein-Neckar.
Der Einheitliche Regionalplan ist Ergebnis der politischen Willensbildung der Metropolregion Rhein-Neckar und Grundlage für ihre räumliche Entwicklung.
Seit dem 15. Dezember 2014 ist der Einheitliche Regionalplan Rhein-Neckar laut Staatsvertrag Artikel 5, Absatz 5, Satz 3 für den baden-württembergischen und den rheinland-pfälzischen Teil des Verbandsgebietes verbindlich.
Plansätze und Begründung Umweltbericht Raumstrukturkarte Raumnutzungskarte (West) Raumnutzungskarte (Ost) Erläuterungskarte Natur, Landschaft und Umwelt (West) Erläuterungskarte Natur, Landschaft und Umwelt (Ost)Das Gesamtwerk soll die räumliche Entwicklung der Region in den kommenden 15 Jahren planerisch steuern. Als rechtlich verbindliche Vorgabe formuliert der Plan Ziele zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes, Grundsätze als Vorgaben für Abwägungs- und Ermessensentscheidungen sowie unverbindliche Empfehlungen für die Fachplanungsträger. Dem vorangestellten Leitbild folgend ist die Zielsetzung der Regionalplanung und -entwicklung in der Metropolregion Rhein-Neckar die Erhaltung der hohen Attraktivität als Lebens- und Wirtschaftsraum und die weitere Steigerung ihrer Entwicklungschancen. Leitziel hierfür ist eine nachhaltige, d.h. ökologisch tragfähige, sozial gerechte und ökonomisch effiziente Entwicklung der Region.
Teilregionalplan Windenergie
Bis 2013 war das Thema „Windenergie“ in das Verfahren zur Aufstellung des Einheitlichen Regionalplans integriert. Nachdem sich die Planungsvorgaben der Länder mehrfach geändert hatten und deren Harmonisierung dadurch zusätzlich erschwert wurde, soll die regionalplanerische Steuerung der Windenergienutzung nun im Rahmen eines separaten Teilregionalplanverfahrens erfolgen. Bis zum Inkrafttreten dieses Teilregionalplans gelten für den baden-württembergischen Teil des Verbandsgebietes weiterhin der Teilregionalplan Windenergie des Regionalplans für die Region Rhein-Neckar-Odenwald sowie für den rheinland-pfälzischen Teil des Verbandsgebietes die entsprechenden Planinhalte des Regionalen Raumordnungsplanes Rheinpfalz 2004.
Fortschreibung des Teilregionalplans Windenergie
In der Sitzung am 20.07.2022 hat die Verbandsversammlung den Aufstellungsbeschluss für die Fortschreibung des Teilregionalplans „Windenergie“ gefasst.
Weitere Informationen dazu finden Sie hier:
Fortschreibung des Teilregionalplans WindenergieAufstellung Teilregionalplan Freiflächen-Photovoltaik
In der Sitzung am 20.07.2022 hat die Verbandsversammlung den Aufstellungsbeschluss für die Aufstellung des Teilregionalplans „Freiflächen-Photovoltaik“ gefasst.
Weitere Informationen dazu finden Sie hier:
Aufstellung des Teilregionalplans Freiflächen-Photovoltaik1. Änderung des Einheitlichen Regionalplans
Plankapitel 1.4 Wohnbauflächen
Der Planungshorizont für die Wohnbauflächenbedarfsprognose im Einheitlichen Regionalplan endet im Jahr 2020. Aufgrund dessen bereitet die Verbandsverwaltung derzeit die Änderung des Plankapitels Wohnbauflächen vor, um die wohnbauliche Entwicklung auch über 2020 hinaus zu steuern.