Die Nutzung von Solarenergie spielt eine tragende Rolle für eine zukunftsfähige Energieversorgung. Das Thema soll nun in einer Neuaufstellung eines Teilregionalplans zum Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar vertieft behandelt werden.
Anhörung und Offenlage zur Aufstellung des Teilregionalplans Freiflächen-Photovoltaik zum Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Personen des Privatrechts gemäß § 9 Abs. 2 Raumordnungsgesetz i.V.m. § 6 Abs. 3, 4 und § 10 Abs. 1 Landesplanungsgesetz Rheinland-Pfalz
Die förmliche Auslegung der Planunterlagen erfolgte vom 5. März bis einschließlich 29. April.
Anregungen zum Planentwurf konnten bis einschließlich 13. Mai 2024 beim Verband eingereicht werden.
Die Anhörung und Offenlage zur Aufstellung des Teilregionalplans Freiflächen-Photovoltaik zum Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar ist nun beendet.
Zurzeit werden alle eingegangenen Rückmeldungen bearbeitet und der Planentwurf überarbeitet
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Malica Rmichi | malica.rmichi@vrrn.de oder Till Fügener | till.fuegener@vrrn.de
Hintergrund
Klimaschutz ist eine zentrale Aufgabe der Regionalplanung und Regionalentwicklung. Mit der Energiewende soll zukünftig eine klimaneutrale Energieversorgung bei gleichzeitiger Unabhängigkeit vom Import fossiler Brenn-, Kraft- und Heizstoffe erreicht werden. Eine wichtige Strategie dabei ist der Ausbau von erneuerbaren Energien. Dies unterstützt der Verband Region Rhein-Neckar als wesentliche Säule der Energiewende. Als langfristige Perspektive wird eine Vollversorgung der Metropolregion Rhein-Neckar mit erneuerbaren Energien, möglichst weitgehend aus regionalen Quellen verfolgt. Wie aus dem vom Verband Region Rhein-Neckar veröffentlichtem Regionalen Energiekonzept hervorgeht, bieten dabei insbesondere die Wind- und Solarenergie erhebliche Potenziale.
Ziel einer nachhaltigen Energiepolitik in der Metropolregion Rhein-Neckar ist die Reduzierung des Verbrauchs fossiler Energieträger bei gleichzeitigem Ausbau der Nutzung der erneuerbaren Energien.
Flächenziele für die Solarenergienutzung
Ander als beim Thema Windenergie gibt es seitens des Bundes keine Zielvorgaben zum Ausbau der Solarenergienutzung. Folglich wurden in den an der Region Rhein-Neckar beteiligten Bundesländern unterschiedliche Regelungen getroffen.
In Baden-Württemberg sollen nach der Regionalen Planungsoffensive insgesamt 2 % der Regionsfläche für die Erzeugung von Wind- und Solarenergie bereitgestellt werden. Nach Abzug von 1,8 %, die nach dem Windenergiebedarfsgesetz (WindBG) für die Erzeugung von Windenergie im baden-württembergischen Teil der Region zur Verfügung stehen sollen, ergibt sich ein Anteil von 0,2 % der Regionsfläche, welche für die Nutzung von Solarenergie bereitgestellt werden soll. Diese Sicherung erfolgt für die Freiflächen-Photovoltaik in Form von regionalplanerischen Vorbehaltsgebieten.
Für den rheinland-pfälzischen Teilraum besteht der Auftrag zur Ausweisung von mindestens Vorbehaltsgebieten für die Freiflächen-Photovoltaik. Flächenuntergrenzen sind nicht vorgegeben, jedoch soll die Inanspruchnahme von Ackerflächen durch nach dem 31.12.2020 neu errichtete Freiflächen-Photovoltaikanlagen landesweit einen Anteil von 2 % nicht überschreiten.
Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Energiegesetzes (HEG) und der Hessischen Bauordnung vom 22.11.2022 besteht das Ziel zur Nutzung von Photovoltaikanlagen in einer Größenordnung von 1 Prozent der Fläche des Landes Hessen. Hierbei zählen sowohl Dach- als auch Freiflächenanlagen. Nach Vorgabe des Landesentwicklungsplan Hessen 2020 sind in den Regionalplänen Gebietskategorien festzulegen, in denen die Errichtung von Freiflächen-Solaranlagen mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar sind.
Umsetzung
Der Verband Region Rhein-Neckar erhielt also durch das WindBG und die anknüpfende Regionale Planungsoffensive des Landes Baden-Württemberg einen klaren Planungsauftrag. Mit der Fortschreibung des Teilregionalplans Windenergie und der Aufstellung des Teilregionalplans Freiflächen-Photovoltaik verfolgt der Verband Region Rhein-Neckar das Ziel, die ambitionierten Flächenziele für die Erzeugung erneuerbarer Energien in der Metropolregion zu erreichen. Bis September 2025 sollen im Sinne der Regionalen Planungsoffensive von der Verbandsversammlung die entsprechenden Satzungsbeschlüsse für die Teilregionalpläne erfolgt sein.
Aktueller Stand und weiteres Vorgehen
In der Sitzung am 20. Juli 2022 hat die Verbandsversammlung den Aufstellungsbeschluss für die zwei Teilregionalpläne „Windenergie“ und „Freiflächen-Photovoltaik“ zum Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar gefasst. Die diesbezügliche Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange wurde im Zeitraum vom 27. September 2022 bis 14. November 2022 durchgeführt. Die Verbandsverwaltung hat sich dazu entschieden, die beiden Planungsverfahren für Windenergie und Freiflächen-Photovoltaik zu entkoppeln. Anhand von Kriterienkatalogen werden die Flächenkulissen in einer fünfstufigen Planungsmethodik ermittelt. Im Rahmen der 67. Sitzung des Planungsausschusses des Verbands Region Rhein-Neckar am 24. März 2023 in Mutterstadt wurde der Kriterienkatalog beschlossen. Dieser wurde im Laufe des Verfahrens angepasst; die Überarbeitung wurde am 29. September 2023 durch den Planungsausschuss beschlossen. Im Herbst des Jahres 2023 wurden parallel verwaltungsinterne Informationsveranstaltungen mit den für die Kommunen in der Region durchgeführt.
Für die erarbeiteten Teilregionalplanentwürfe wurde in der Sitzung der Verbandsversammlung am 15. Dezember 2023 der Offenlagebeschluss gefasst.
Die Offenlage fand im Zeitraum 05. März bis 29. April 2024 statt. Stellungnahmen zum Planentwurf konnten bis zum 13. Mai 2024 abgegeben werden. Zurzeit werden alle eingegangenen Rückmeldungen bearbeitet und der Planentwurf überarbeitet
zeitplan im überblick
- 20. Juli 2022 – Aufstellungsbeschluss der Verbandsversammlung für die Teilregionalpläne „Windenergie“ und „Freiflächen-Photovoltaik“ zum Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar
- 27. September bis 14. November 2022 – Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange
- 24. März 2023 – Beschluss der Kriterienkataloge zur Ermittlung der Flächenkulissen auf der 67. Sitzung des Planungsausschusses
- Herbst 2023 – Ermittlung der Flächenkulissen und Vorstellung in verwaltungsinternen Informationsveranstaltungen
- 15. Dezember 2023 – Beschluss zur Offenlage der Teilregionalplanentwürfe in der Verbandsversammlung
- 05. März bis 29. April 2024 – Offenlage der Entwürfe
Zurzeit werden alle eingegangenen Rückmeldungen bearbeitet und der Planentwurf überarbeitet
faq Häufig gestellte Fragen
Anders als bei der Windenergie, gibt es seitens des Bundes keine Zielvorgaben zum Ausbau der Solarenergienutzung. Die Notwendigkeit zur Aufstellung eines Teilregionalplans Freiflächen-Photovoltaik ergibt sich aus den bestehenden Vorgaben der Bundesländer Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Hessen.
Gemäß dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg sollen in Baden-Württemberg in den Regionalplänen Gebiete in einer Größenordnung von mindestens 0,2 Prozent der jeweiligen Regionsfläche für die Nutzung von Photovoltaik auf Freiflächen festgelegt werden (Grundsatz der Raumordnung).
Ziel in Hessen ist die Nutzung von Photovoltaikanlagen in einer Größenordnung von 1 Prozent der Landesfläche, wobei sowohl Dach- als auch Freiflächenanlagen berücksichtigt werden (§ 1 Gesetz zur Änderung des Hessischen Energiegesetzes).
In Rheinland-Pfalz besteht der Auftrag an die regionalen Planungsgemeinschaften bzw. den Verband Region Rhein-Neckar zur Ausweisung von mindestens Vorbehaltsgebieten für die Freiflächen-Photovoltaik, insbesondere entlang von linienförmigen Infrastrukturtrassen. (Ziel Z 166 b der 4. Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms IV). Flächenuntergrenzen sind nicht vorgegeben. In der Begründung zur 4. Teilfortschreibung des LEP ist eine Obergrenze in Bezug auf die Inanspruchnahme von Ackerflächen durch nach dem 31.12.2020 neu errichtete Freiflächen-Photovoltaikanlagen enthalten, die landesweit 2 Prozent nicht überschreiten soll, wobei in einzelnen Kommunen auch mehr als 2 Prozent in Anspruch genommen werden können, solange dies mit den Belangen der örtlichen Landwirtschaft vereinbar ist.
Vor diesem Hintergrund hat die Verbandsversammlung des Verbands Region Rhein-Neckar in der Sitzung am 20.07.2022 den Aufstellungsbeschluss für das Teilregionalplanverfahren gefasst.
Im Rahmen der Regionalplanung als überörtliche Gesamtplanung werden keine konkreten Standorte für einzelne Anlagen geplant. Aufgabe des Verbands Region Rhein-Neckar als Träger der Regionalplanung für das Gebiet der grenzüberschreitenden Metropolregion Rhein-Neckar ist die Sicherung geeigneter Flächen für regionalbedeutsame Freiflächen-Photovoltaikanlagen. Die Konkretisierung im Rahmen der Planung und Errichtung einzelner Anlagen erfolgt auf nachgelagerter Ebene im Rahmen der jeweiligen Genehmigungsverfahren.
Klimaschutz ist eine zentrale Aufgabe der Regionalplanung und Regionalentwicklung. Mit der Energiewende soll zukünftig eine klimaneutrale Energieversorgung bei gleichzeitiger Unabhängigkeit vom Import fossiler Brenn-, Kraft- und Heizstoffe erreicht werden. Ein wichtiger Baustein hierzu stellt der Ausbau von erneuerbaren Energien dar.
Mit den Landesvorgaben wurden bestimmte Ziele formuliert: Bis Ende September 2025 sollen in Baden-Württemberg 0,2 % der Landesfläche für die Photovoltaiknutzung bereitgestellt werden. Die Umsetzung obliegt der Regionalebene. Damit hat der Verband Region Rhein-Neckar einen klaren Auftrag erhalten. Die Sicherung dieser Flächen soll durch die Ausweisung von Vorbehaltsgebieten für regionalbedeutsame Freiflächen-Photovoltaikanlagen erfolgen. Auch die vierte Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms LEP IV Rheinland-Pfalz macht die Vorgabe, auf regionaler Ebene mindestens Vorbehaltsgebiete für Photovoltaik-Freiflächenanlagen auszuweisen. Dafür wird der Verband Region Rhein-Neckar einen neuen Teilregionalplan Freiflächen-Photovoltaik aufstellen. Nach dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KSG) soll die Planung bis Ende September 2025 abgeschlossen sein. Da der Verband Region Rhein-Neckar eine einheitliche Regionalplanung verfolgt, soll dieser Zeitplan nach Möglichkeit für das gesamte Gebiet der Metropolregion eingehalten werden.
Als langfristige Perspektive wird eine Vollversorgung der Metropolregion Rhein-Neckar mit erneuerbaren Energien verfolgt. Die Ausschöpfung regionaler Quellen ist dabei ein zwingender Schritt. Dafür bieten die Wind- und Solarenergie erhebliche Potenziale.
Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023 bekommt der Ausbau der Erneuerbaren Energien ein deutlich stärkeres Gewicht als in der Vergangenheit. Damit liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen der erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse; die Anlagen dienen der öffentlichen Sicherheit.
Vor diesem Hintergrund ist eine räumliche, überörtliche Steuerung wichtig, um geeignete Flächen unter Berücksichtigung verschiedener Schutzgüter und ihrer Belange für den Ausbau der Solarenergienutzung zu sichern und damit einen ungesteuerten Ausbau zu vermeiden und einen fairen Interessensausgleich über kommunale Grenzen hinweg sicherzustellen.
Zur Ermittlung von Vorbehaltsgebieten für regionalbedeutsame Freiflächen-Photovoltaikanlagen sieht der Verband Region Rhein-Neckar eine fünfstufige Planungsmethodik vor:
1. Festlegung von Ausschlussgebieten anhand rechtlicher, tatsächlicher oder planerischer Ausschlusskriterien
2. Einzelfallprüfung der verbliebenen Flächen anhand von Konflikt- und Eignungskriterien
3. Flächenbündelung (keine Ausweisung von Flächen mit einer Flächengröße < 3 ha ohne räumlichen Kontext zu weiteren Anlagen)
4. Festlegung der Flächenkulisse durch Abgrenzung der Vorbehaltsgebiete
5. Abgleich mit den Zielvorhaben
Grundlage ist ein vom Planungsausschuss des Verbandes Region Rhein-Neckar beschlossener Kriterienkatalog. Auf diese Weise wurde nach Anwendung der Ausschlusskriterien eine Suchraumkarte erstellt. Der Suchraum dient als Grundlage zur detaillierten Abgrenzung der Vorbehaltsgebiete. Diese bilden eine Diskussionsgrundlage für das öffentliche Beteiligungsverfahren, welches neue fachliche Aspekte aus den eingehenden Stellungnahmen in den Planentwurf einarbeiten soll.
Zur Ermittlung der Vorbehaltsgebiete für regionalbedeutsamen Freiflächen-Photovoltaikanlagen wurde eine fünfstufige kriteriengestützte Planungsmethodik angewendet. Daher können Flächen, auf denen bereits Freiflächen-Photovoltaikanlagen stehen, nicht ohne weitere Prüfung einfach so in den neuen Teilregionalplanentwurf übernommen werden. Dies gilt auch für bereits ausgewiesene Sondergebiete in kommunalen Bauleitplänen. So können neue Erkenntnisse wie bspw. hinsichtlich der Bodenqualität bzw. entsprechende Ausschlusskriterien dazu führen, dass bestehende Freiflächen-Photovoltaikanlagen oder Gebiete nicht von der neuen Flächenkulisse abgedeckt werden. Für bereits errichtete Anlagen gilt allerdings Bestandsschutz.
Hinzu kommt, dass auf Ebene der Regionalplanung keine einzelnen Anlagen geplant, sondern Flächen für regionalbedeutsame Freiflächen-Photovoltaikanlagen gesichert werden. Als Schwelle zur Regionalbedeutsamkeit werden dabei im neuen Teilregionalplan Flächen ab 3 ha Größe ausgewiesen.
In diesem Sinne wurden bestehende Freiflächen-Photovoltaikanlagen bzw. Flächen dann in den neuen Teilregionalplanentwurf übernommen, wenn Sie mit der planerischen Vorgehensweise bzw. dem Kriterienkatalog übereinstimmen.
Nein. Die Flächenbeitragswerte der Länder sind auf Ebene der Regionen zu erreichen. Das Ziel wurde von Seiten der Länder damit also bewusst nicht auf die einzelnen Kommunen übertragen. Da die Eignung der kommunalen Flächen für die Solarenergienutzung aufgrund bestimmter Voraussetzungen bzw. Kriterien unterschiedlich ist, wird die Verteilung der Vorbehaltsgebiete in der Region unterschiedlich ausfallen. So kann es auch sein, dass in bestimmten Kommunen gar kein Vorbehaltsgebiet für regionalbedeutsame Freiflächen-Photovoltaikanlagen ausgewiesen werden kann.
Der Verband Region Rhein-Neckar versucht bei der Planung auf angemessene Größen bzw. Abgrenzungen sowie eine gerechte Verteilung von Vorbehaltsgebieten für regionalbedeutsame Freiflächen-Photovoltaikanlagen zu achten, um einzelne Gemeinden und Landschaftsräume nicht zu überlasten. Dabei orientiert der Verband sich an einem schlüssigen, kriteriengestützten Plankonzept. Dieses gilt regionsweit gleichermaßen.
Im Sinne des Gegenstromprinzip der Raumplanung (§ 1 Abs. 3 ROG) wurden bei der Suche nach für die Photovoltaiknutzung geeigneten Flächen insb. bestehende und geplante Flächen auf Ebene der kommunalen Bauleitplanung berücksichtigt, sofern diese mit dem in gemäß der Planungsmethodik vorgesehenen Kriterienkatalog vereinbar waren, bevor eine Eigenplanung seitens des Verbands Region Rhein-Neckar erfolgte, um die vorgegebenen Ziele zu erreichen. Eine Entwicklung von Flächen für Solarenergie auf kommunaler Ebene ist weiterhin möglich, diese werden aber nicht für das Flächenziel angerechnet; hier zählen nur die Festlegungen im Regionalplan. Unabhängig davon ist für die Realisierung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen anders als bei Windenergieanlagen ein Bebauungsplan als bauplanungsrechtliche Grundlage notwendig. Flächen, auf denen im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 8 und 9 BauGB Solaranlagen privilegierte Außenbereichsvorhaben darstellen, können auch ohne eine kommunale Bauleitplanung für die Solarenergienutzung entwickelt werden.
In den Vorbehaltsgebieten für regionalbedeutsame Freiflächen-Photovoltaikanlagen ist der Errichtung und dem Betrieb Photovoltaikanlagen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen ein besonderes Gewicht beizumessen.
Es handelt sich damit um einen Grundsatz der Raumordnung, der in nachfolgenden Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen ist. In den Teilflächen, in denen sich Vorbehaltsgebiete für regionalbedeutsame Freiflächen-Photovoltaikanlagen mit regionalplanerischen Zielfestlegungen aus dem Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar überlagern, entstehen aus raumordnerischer Sicht keine Zielkonflikte, sodass in den entsprechenden Gebieten die Errichtung und der Betrieb von Freiflächen-Photovoltaikanlagen regionalplanerisch möglich ist. Die Vereinbarkeit ist im Laufe des Verfahrens mit der begleitenden Strategischen Umweltprüfung bis zum Satzungsbeschluss festzustellen; andernfalls können die Vorbehaltsgebiete nicht festgelegt werden.
Der Teilregionalplan Freiflächen-Photovoltaik wird - so wie auch der Teilregionalplan Windenergie - aus einem textlichen und einem zeichnerischen Teil sowie einem zugehörigen Umweltbericht bestehen.
Im Textteil werden die textlichen Festlegungen, also die Plansätze inklusive Begründung bzw. Erläuterung zu finden sein. Die festgelegten Vorbehaltsgebiete für regionalbedeutsame Freiflächen-Photovoltaikanlagen werden zeichnerisch in der Raumnutzungskarte des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar dargestellt. Hinzu kommen weitere Ziele und Grundsätze, die das Thema Freiflächen-Photovoltaik betreffen und eine entsprechende Bindungswirkung für nachfolgende Planungsebenen entfalten.
Im Rahmen der Umweltprüfung werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen des Teilregionalplans auf verschiedene Schutzgüter ermittelt und im Umweltbericht beschrieben und bewertet.
Hinsichtlich des Standorts von Photovoltaikanlagen ist im Einheitlichen Regionalplan der Grundsatz enthalten, dass PV-Anlagen vorrangig an oder auf baulichen Anlagen errichtet werden sollen. Bei Freiflächenanlagen sollen die Standorte bevorzugt werden, von denen keine gravierenden Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds ausgehen, die bereits über Vorbelastungen verfügen, eine geringe ökologische Wertigkeit haben und keine regionalplanerischen Konflikte aufweisen. Vorrangig sollen bei Freiflächenanlagen bereits versiegelte Flächen, gewerbliche und militärische Konversionsflächen sowie Deponien genutzt werden.
Für die Ermittlung der künftigen Vorbehaltsgebiete für den neuen Teilregionalplan Freiflächen-Photovoltaik wurden im Kriterienkatalog entsprechende Eignungskriterien definiert. Diese orientieren sich an linienförmigen Infrastrukturtrassen sowie vorbelasteten Standorten wie bspw. Autobahnen, Schienenwege, Altlasten- und Deponieflächen sowie Konversionsflächen.
Um der Bedeutung hochwertiger Ackerböden Rechnung zu tragen, wurden landwirtschaftliche Flächen mit einer Ackerzahl von > 60 als Ausschlusskriterium bei der Flächensuche definiert. Eine Ausnahme hiervon stellen Agri-PV-Anlagen dar, wenn diese so errichtet werden, dass ein störungsfreier landwirtschaftlicher Betrieb möglich bleibt. Eine Konkretisierung erfolgt in den schriftlichen Plansätzen zum Teilregionalplan Freiflächen-Photovoltaik. Außerdem wurden Weinbauflächen bei der Ermittlung der Flächenkulisse ausgeschlossen.
Daneben wurden Böden mit einer Ackerzahl zwischen 40 und 60 als Konfliktkriterium gewertet und dementsprechend in einer Einzelfallprüfung betrachtet. Dies gilt auch für Vorrang- und Vorbehaltsfluren I entsprechend der Weiterentwicklung der Flurbilanz Baden-Württemberg. Diese Flächen sollen außerhalb von privilegierten Flächen nach § 35 Abs. 1 Nr. 8b BauGB grundsätzlich der Landwirtschaft vorbehalten bleiben. Ausnahmen sind in einem sehr begrenzten Umfang bei einer besonderen infrastrukturellen Lagegunst (Nähe zum Einspeisepunkt, Vorbelastungen etc.) zulässig.
Ackerflächen mit einer hohen Flurbilanzstufe (Vorrangfluren und Vorbehaltsfluren I) sowie analog die Bodenfunktionsstufen 4 und 5 des Landesamts für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz und des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie wurden nicht in die Suchraumkulisse aufgenommen.
Zum jetzigen Zeitpunkt beinhaltet die Kulisse der Vorbehaltsgebiete noch einige wenige Gebiete, die Ackerzahlen > 60 aufweisen oder in der Vorrangflur liegen. Im Umweltbericht wurden diese Vorbehaltsgebiete in der schutzgutbezogenen Betrachtung als Flächen eingestuft, die bei Verwirklichung voraussichtlich hohe Umweltauswirkungen hervorrufen. Der Umgang mit diesen Vorbehaltsgebieten ist Gegenstand des weiteren Verfahrens.
Seitens des Bundes gibt es keine Zielvorgaben zum Ausbau der Solarenergienutzung. Folglich wurden in den an der Region Rhein-Neckar beteiligten Bundesländern unterschiedliche Regelungen getroffen. Dadurch ergibt sich ein differenzierter Planungsauftrag für den Verband Region Rhein-Neckar.
In Baden-Württemberg sollen 0,2 % der Fläche für die Nutzung von Freiflächen-Photovoltaik zur Verfügung gestellt werden. Für den rheinland-pfälzischen Teilraum besteht nach dem Landesentwicklungsprogramm des Landes Rheinland-Pfalz der Auftrag zur Ausweisung von mindestens Vorbehaltsgebieten für die Freiflächen-Photovoltaik. Für Hessen besteht das Ziel zur Nutzung von Photovoltaikanlagen in einer Größenordnung von 1 Prozent der Landesfläche. Hierbei zählen sowohl Dach- als auch Freiflächenanlagen. Nach Vorgabe des Landesentwicklungsplan Hessen 2020 sind in den Regionalplänen Gebietskategorien festzulegen, in denen die Errichtung von Freiflächen-Solaranlagen mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar sind. Damit wird auf textliche Ausführungen und nicht auf die räumliche Festlegung von Flächen abgezielt. Jedoch richtet sich dieser Handlungsauftrag nicht primär an den Verband Region Rhein-Neckar.
Für den hessischen Teilraum besteht hinsichtlich der Regionalplanung durch den Verband Region Rhein-Neckar eine Sondersituation, da der Kreis Bergstraße sowohl Teil der Region Rhein-Neckar als auch Teil der Region Südhessen ist. Im „Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Weiterentwicklung im Rhein-Neckar-Gebiet“ aus dem Jahr 2005 ist geregelt, dass der betreffende Planinhalt von dem hessischen Regionalplanungsträger zu berücksichtigen ist. Damit entfaltet der Einheitliche Regionalplan Rhein-Neckar im hessischen Teilraum keine Rechtskraft, sondern hat Vorschlagscharakter.
Vor diesem Hintergrund kommen für die Aufstellung des Teilregionalplans Freiflächen-Photovoltaik sehr unterschiedliche Flächenbeitragswerte hinsichtlich der Festlegung von Vorbehaltsgebieten für regionalbedeutsame Freiflächen-Photovoltaikanlagen in den einzelnen Teilräumen der Metropolregion Rhein-Neckar zustande.
§ 2 EEG schreibt das überragende öffentliche Interesse an der Nutzung der erneuerbaren Energien fest und regelt zudem in Satz 2 einen befristeten „vorrangigen Belang“ der erneuerbaren Energien in Schutzgüterabwägungen. Zudem bestimmt er, dass die Anlagen der öffentlichen Sicherheit dienen.
§ 2 EEG ändert nichts daran, dass eine im Grundsatz ergebnisoffene Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB oder § 7 Abs. 2 S. 1 ROG stattfinden muss, in der alle öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen sind. Im Rahmen dieser Abwägung ist das Gewicht jedes Belangs angemessen zu berücksichtigen. So fließen aus Perspektive des Verbands Region Rhein-Neckar insbesondere die Plansätze zu den Zielen (wie Grünzäsuren, Regionale Grünzüge und Vorranggebiete für die Landwirtschaft etc.) und Grundsätzen des Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckars mit ein.
Unabhängig davon unterstützt der Verband Region Rhein-Neckar im Sinne der Energiewende den Ausbau erneuerbarer Energien und begrüßt dementsprechende Vorhaben.